So könnten immerhin allfällige durch den Beschwerdeführer persönlich geleistete Ablösesummen für ehemalige Mitarbeitende der E._____ AG nachgewiesen werden, was mit Blick auf die mutmassliche Unrechtmässigkeit und den Zeitpunkt der Abwerbung allenfalls von Belang sein könnte (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.2.3). Mit Blick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit von Zwangsmassnahmen (vgl. E. 4.1 hiervor) wäre die Kantonale Staatsanwaltschaft allerdings gehalten gewesen, die Beschlagnahme auf die entsprechenden Kontoauszüge der auf den Beschwerdeführer laufenden Konten (act. 5.7 104-119; act. 5.7 161-175; act. 5.7 230-274) zu beschränken.