5.3.3. Eine Beweiseignung eines Teils der beschlagnahmten Unterlagen lässt sich in Bezug auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe Personal der E._____ AG zugunsten der C._____ AG unrechtmässig abgeworben (vgl. E. 5.2.3), erkennen. So könnten immerhin allfällige durch den Beschwerdeführer persönlich geleistete Ablösesummen für ehemalige Mitarbeitende der E._____ AG nachgewiesen werden, was mit Blick auf die mutmassliche Unrechtmässigkeit und den Zeitpunkt der Abwerbung allenfalls von Belang sein könnte (Beschwerdeantwort, Ziff.