Die Beschlagnahme von Unterlagen zu den privaten Konten des Beschwerdeführers bzw. seiner am Strafverfahren unbeteiligten Ehefrau bis zum 4. Juni 2024 erweist sich daher auch in zeitlicher Hinsicht als unverhältnismässig. So liessen sich nämlich auch aus einer allfälligen späteren positiven Saldoentwicklung auf den privaten Konten des - 12 - Beschwerdeführers keine direkten Rückschlüsse auf ein strafbares Verhalten im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Delikten ziehen.