Selbst wenn man von einer grundsätzlichen Beweiseignung der Unterlagen ausginge, ist zu berücksichtigen, dass sich das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten – wie die Kantonale Staatsanwaltschaft selbst einräumt (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.2.2) – vordergründig auf Vorgänge während seiner bis zum 28. April 2023 dauernden Tätigkeit bei der E._____ AG bezieht. Die Beschlagnahme von Unterlagen zu den privaten Konten des Beschwerdeführers bzw. seiner am Strafverfahren unbeteiligten Ehefrau bis zum 4. Juni 2024 erweist sich daher auch in zeitlicher Hinsicht als unverhältnismässig.