5.2.3. Der Beschwerdeführer steht zudem im Verdacht, sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) strafbar gemacht zu haben. Konkret wird ihm vorgeworfen, während seiner Tätigkeit als Leiter des Standorts P._____ das dortige Personal der E._____ AG für seine neue Praxis, die C._____ AG, abgeworben zu haben. Weiter soll er im Zeitraum zwischen ca. Juli 2022 und dem 28. April 2023 interne Zahlen zur Geschäftstätigkeit des Standorts P._____ der E._____ AG mit seinem Geschäftspartner, dem Beschuldigten (STA.2023.249), geteilt haben (Ausdehnungsverfügung vom 3. Juni 2024).