5.2.2. Der Beschwerdeführer steht weiter im Verdacht, sich der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) strafbar gemacht zu haben, indem er für - 10 - einen unbekannten Patienten der E._____ AG nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit derselben einen Operationsbericht auf dem Papier und im Namen der E._____ AG datiert auf den 22. Dezember 2022 erstellt habe, um dem Patienten bei der teilweisen Rückforderung einer Anzahlung zu helfen (Ausdehnungsverfügung vom 27. November 2023).