263 StPO). Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme hat die Beschwerdeinstanz bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen). 5. 5.1. Das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für die mit angefochtener Verfügung angeordnete Beschlagnahme von Unterlagen der D._____ ist nicht bestritten und mit Blick auf Art. 263 ff. StPO zu bejahen.