4.3. Die spezifischen Voraussetzungen der Beweismittelbeschlagnahme werden aus Art. 263 StPO nicht ganz deutlich. Vorausgesetzt ist ein laufendes Strafverfahren, Beweisbedeutung des zu beschlagnahmenden Gegenstandes sowie kein Beschlagnahmeverbot. Zudem hat sich die Anordnung jeder Beschlagnahme im Einzelfall am Gebot der Verhältnismässigkeit messen zu lassen (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 263 StPO).