Die Zulässigkeit der "geheimen Durchsuchung" von in Verbindung mit einem Mitteilungsverbot edierten Unterlagen ist in der Lehre umstritten, weil dadurch die Vorschriften der Siegelung unterlaufen werden (HENEGHAN/MELE/MÜL- LER/WOHLERS, E-Mails als Beweismittel im Strafverfahren, AJP 2023, S. 1381 ff. und S. 1389 ff.). In solchen Konstellationen sind entsprechende Rügen daher – insbesondere auch zur Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Geheimhaltungsinteressen Dritter und den deliktischen Zusammenhang der Unterlagen hinreichend berücksichtigt hat (vgl. 197 Abs. 2 StPO und Art. 264 Abs. 1 lit.