3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er bringt vor, die Kantonale Staatsanwaltschaft habe wiederholt Akten und Aufzeichnungen edieren lassen, die mit einem Mitteilungsverbot belegt gewesen seien und den Beschuldigten und Betroffenen daher nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Anstatt diesen das Siegelungsrecht einzuräumen, habe die Kantonale Staatsanwaltschaft die Unterlagen umfassend gesichtet (Beschwerde, Rz. 39 ff.).