Das Geheimhaltungsinteresse überwiege das Strafverfolgungsinteresse deutlich. Zweifelhaft sei insbesondere die Behauptung, die Aufzeichnungen erhielten keine schützenswerten Personendaten, da die Bankunterlagen zahlreiche persönliche Angaben, KYC-Daten und Transaktionslisten enthielten, die Rückschlüsse auf das Privatleben zuliessen. Die Kantonale Staatsanwaltschaft habe sich jedoch sowohl an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit als auch an die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu halten, was im vorliegenden Verfahren und in der angefochtenen Verfügung nicht geschehen sei (Stellungnahme, S. 3 f.). -8-