Zum Vorgehen der Kantonalen Staatsanwaltschaft passe, dass auch keine Erklärung dafür abgegeben worden sei, warum die angefochtene Verfügung nicht ausreichend begründet worden sei. Zudem habe die von der Beschlagnahme mitbetroffene Ehefrau bis heute keine Verfügung erhalten, was zwar im Beschwerdeverfahren selbst unerheblich, aber ein weiteres Beispiel für die Verweigerung des rechtlichen Gehörs sei. Es könne nicht angehen, dass umfassende Informationen aus dem Berufs- und Privatleben des Beschwerdeführers offengelegt würden, obwohl diese weitgehend verfahrensirrelevant seien. Das Geheimhaltungsinteresse überwiege das Strafverfolgungsinteresse deutlich.