Es entstehe der Eindruck, dass die Beschwerdeantwort die ständigen Verletzungen prozessualer Rechte und die unverhältnismässige Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen kaschieren solle. Die erhobenen Unterlagen seien weder beweisgeeignet noch beweistauglich, und die Kantonale Staatsanwaltschaft habe nicht dargelegt, weshalb sämtliche Transaktionen und Kontoeröffnungsunterlagen derart relevant sein sollten, dass die Interessen des Beschwerdeführers zurückstehen müssten (Stellungnahme, S. 3).