Selbst wenn der Beschwerdeführer Rückzahlungsverpflichtungen übernommen hätte, sei dies weder für die Sachverhaltsabklärung notwendig noch verhältnismässig, da es kein Tatbestandselement darstelle. Die Behauptung, zwei Zahlungen – beide deutlich nach den selbst initiierten Kündigungen der Mitarbeiterinnen – deuteten auf ein aktives Abwerben hin, sei offensichtlich falsch (Stellungnahme, S. 2 f.).