Zudem sei kaum anzunehmen, dass sie tatsächlich wirtschaftlich bedroht gewesen sei, was sich aus Interviewnotizen der verbliebenen Mitarbeitenden ergebe. Das Ausblenden der Tatsache, dass es in jedem Betrieb regelmässig Kündigungen gebe, erscheine realitätsfern. Überdies hätten die betroffenen Mitarbeiterinnen keine Schlüsselposition innegehabt, sondern seien medizinische Praxismitarbeiterinnen gewesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer Rückzahlungsverpflichtungen übernommen hätte, sei dies weder für die Sachverhaltsabklärung notwendig noch verhältnismässig, da es kein Tatbestandselement darstelle.