Auch die Tatsache, dass zwei Mitarbeiterinnen der E._____ AG inzwischen in der Praxis des Beschwerdeführers tätig seien, gehe hinlänglich aus dem Internetauftritt hervor. Wer Rückzahlungen an die frühere Arbeitgeberin geleistet habe, sei für die Klärung dieses Umstandes nicht relevant. Die Behauptung, die Privatklägerin sei zumindest vorübergehend nicht mehr konkurrenzfähig gewesen, rechtfertige keine wahllose Beschlagnahme von Bankunterlagen. Zudem sei kaum anzunehmen, dass sie tatsächlich wirtschaftlich bedroht gewesen sei, was sich aus Interviewnotizen der verbliebenen Mitarbeitenden ergebe.