Zur Bestimmung einer allfälligen Geldstrafe oder Busse seien weder sämtliche Bankunterlagen samt Kontoeröffnungsunterlagen noch der Beizug von Steuerakten notwendig. Falls dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werde, könne ein Steuerauszug beigezogen werden. Dies sei geeignet, ausreichend und die verhältnismässige sowie praxisübliche Vorgehensweise (Stellungnahme, S. 2). Dass ein Konkurrenzbetrieb errichtet worden sei, ergebe sich bereits aus dem Handelsregisterauszug und dem Internetauftritt; die Frage der Finanzierung sei dafür irrelevant. Eine Beschlagnahme der entsprechenden Unterlagen sei daher unverhältnismässig (Stellungnahme, S. 2). -7-