2.4. Der Beschwerdeführer führt in seiner Stellungnahme aus, das Vorgehen der Kantonalen Staatsanwaltschaft habe wiederholt zu einer massiven Beschränkung der Rechtsmittel- und Verteidigungsmöglichkeiten der Beschuldigten im Strafverfahren geführt. Es dürften nur notwendige und relevante Beweismittel beschlagnahmt werden. Dem Vorgehen der Kantonalen Staatsanwaltschaft mangle es an Verhältnismässigkeit, da diese flächendeckend sämtliche Unterlagen ohne Aussonderung beschlagnahmen wolle (Stellungnahme, S. 2).