2.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hält mit Beschwerdeantwort dagegen, es handle sich bei den streitigen Unterlagen um mittels Verfügung edierte Bankunterlagen und nicht um persönliche Aufzeichnungen i.S.v. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO, bei welchen eine Interessenabwägung vorzunehmen wäre. Die Unterlagen seien offensichtlich verfahrensrelevant (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.2). Für die Ausfällung einer allfälligen Geldstrafe seien die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuklären. Diese gingen aus den edierten Unterlagen hervor.