Die Offenlegung dieser Unterlagen greife daher unverhältnismässig in die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ein, da sie Rückschlüsse auf Familienstruktur, finanzielle Verhältnisse und Privatleben ermögliche. Das Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers überwiege klar (Beschwerde, Rz. 59 ff.). Schliesslich sei auch der Beschlagnahmezeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 4. Juni 2024 unzulässig, da der Deliktzeitraum lediglich Juli 2022 bis 28. April 2023 umfasse (Beschwerde, Rz. 65). -6-