Die Unterlagen beträfen die privaten Bankbeziehungen der Eheleute A._____. Da der Beschwerdeführer eine Generalvollmacht für die Konten seiner Ehefrau besitze, sei er auch insoweit beschwerdelegitimiert. Keines der Konten stehe im Zusammenhang mit der untersuchten Firma. Weder die Kontoeröffnungsunterlagen, Standardverträge, KYC-Abklärungen noch die Kontoauszüge zeigten einen Bezug zu den Deliktsvorwürfen. Die Offenlegung dieser Unterlagen greife daher unverhältnismässig in die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ein, da sie Rückschlüsse auf Familienstruktur, finanzielle Verhältnisse und Privatleben ermögliche.