Der strenge Massstab von Art. 264 StPO könne vorliegend nicht unbesehen angewendet werden, zumal die Kantonale Staatsanwaltschaft die Unterlagen teilweise bereits seit über einem Jahr habe einsehen können. Es gehe daher nicht länger um die hypothetische Beweiseignung, sondern darum, ob die Unterlagen verfahrensrelevant oder stattdessen zurückzugeben seien. Nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis müssten nicht verfahrensrelevante Aufzeichnungen aus den Akten ausgeschieden werden.