zusammenhängender Unterlagen sei unzulässig (Beschwerde, Rz. 21 und 24). Die Kantonale Staatsanwaltschaft habe die Beschlagnahme mit dem blossen Verweis auf die Editionsverfügung nicht hinreichend begründet und auch nicht dargelegt, weshalb die Unterlagen zur Klärung der Tatvorwürfe erforderlich seien, womit sowohl die gesetzlichen Anforderungen an die Beschlagnahme als auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden seien (Beschwerde, Rz. 25 ff.).