2. 2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt in der Kurzbegründung der angefochtenen Verfügung aus, die genannten Unterlagen seien mittels Editionsverfügungen erhoben worden. Auf diese werde verwiesen. Die edierten Unterlagen seien zur Klärung der Tatvorwürfe erforderlich, weshalb sie gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO zu beschlagnahmen seien. 2.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die angefochtene Verfügung verletze sein Recht auf Schutz der Privatsphäre. Die umfassende Beschlagnahme rein privater, mit den untersuchten Vorgängen nicht -5-