" 1. Es sei die Verfügung vom 27. Juni 2025 in Bezug auf die Beschlagnahme der act. 5.7.001 – 5.7.280 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2025 (Postaufgabe) beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Stellungnahme vom 15. August 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest. -4-