1.4. Am 4. Juni 2024 erliess die Kantonale Staatsanwaltschaft eine an die D._____ adressierte und mit einem Mitteilungsverbot bis zum 31. Juli 2024 versehene Editionsverfügung. Darin verlangte sie die Herausgabe sämtlicher Informationen über bestehende oder ehemalige Bankbeziehungen jeglicher Art zum Beschwerdeführer und zur C._____ AG für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 4. Juni 2024, bei welchen diese entweder Vertragsparteien waren, als wirtschaftlich Berechtigte erfasst wurden oder über dauernde Vollmachten verfügten.