1.3. Am 29. Juli 2024 eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 2 StGB). Dies wegen des Verdachts, dass er vom Beschwerdeführer erhaltene vertrauliche Daten der E._____ AG zur Erstellung eines Businessplans der C._____ AG verwendet habe, um für diese von der I._____ einen Betriebskredit erhältlich zu machen. -3-