1 StGB) und der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) aus. Betreffend den Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB), begangen durch Überlassung einer "TP-Rech- nung" eines Patienten an seine Rechtsvertreterin, erliess die Kantonale Staatsanwaltschaft am 7. August 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung.