Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.179 (STA.2023.249) Art. 284 Entscheid vom 16. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Lucius Blattner, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Marc Engler, […] Anfechtungs- Beschlagnahmebefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom gegenstand 27. Juni 2025 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die E._____ AG und die F._____ AG, beide in L._____, zeigten A._____ (fortan: Beschwerdeführer) neben "etwaigen Mitbeteiligten" am 15. Juni 2023 an, da er während seiner Anstellung bei der E._____ AG das Konkur- renzunternehmen C._____ AG aufgebaut und hierfür ihren Standort P._____ komplett ausgehöhlt und nachhaltig geschädigt habe, indem er (jeweils mutmasslich) vertrauliche Geschäftsdaten von ihr abgezogen, langjährige Mitarbeitende sowie Patienten abgeworben sowie Zuweiserbe- ziehungen beeinträchtigt habe. Gestützt darauf beantragten die E._____ AG und die F._____ AG, gegen den Beschwerdeführer sowie etwaige Mit- beteiligte sei eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf ungetreue Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Widerhandlung gegen das Bundesge- setz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Verletzung des Geschäfts- geheimnisses (Art. 162 StGB) sowie "alle weiteren einschlägigen Delikte" zu eröffnen. Im Nachgang zu dieser Strafanzeige erfolgten verschiedene Ergänzungen derselben. 1.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 3. November 2023 die Er- öffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Ver- wertung fremder Leistungen (Art. 23 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG). Mit Verfügun- gen vom 27. November 2023 und vom 3. Juni 2024 dehnte die Kantonale Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung auf die Tatbestände der Urkun- denfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) aus. Betreffend den Vorwurf der Verletzung des Berufsge- heimnisses (Art. 321 StGB), begangen durch Überlassung einer "TP-Rech- nung" eines Patienten an seine Rechtsvertreterin, erliess die Kantonale Staatsanwaltschaft am 7. August 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung. 1.3. Am 29. Juli 2024 eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 2 StGB). Dies we- gen des Verdachts, dass er vom Beschwerdeführer erhaltene vertrauliche Daten der E._____ AG zur Erstellung eines Businessplans der C._____ AG verwendet habe, um für diese von der I._____ einen Betriebskredit erhält- lich zu machen. -3- 1.4. Am 4. Juni 2024 erliess die Kantonale Staatsanwaltschaft eine an die D._____ adressierte und mit einem Mitteilungsverbot bis zum 31. Juli 2024 versehene Editionsverfügung. Darin verlangte sie die Herausgabe sämtli- cher Informationen über bestehende oder ehemalige Bankbeziehungen jeglicher Art zum Beschwerdeführer und zur C._____ AG für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 4. Juni 2024, bei welchen diese entweder Ver- tragsparteien waren, als wirtschaftlich Berechtigte erfasst wurden oder über dauernde Vollmachten verfügten. 2. Am 27. Juni 2025 erliess die Kantonale Staatsanwaltschaft einen Be- schlagnahmebefehl, mit welchem sie die Beschlagnahme unter anderem der mit Editionsverfügung vom 4. Juni 2024 erhobenen Unterlagen der D._____ betreffend den Beschwerdeführer (act. 5.7 001-280) anordnete. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den ihm am 30. Juni 2025 zugestellten Beschlagnahmebefehl vom 27. Juni 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Verfügung vom 27. Juni 2025 in Bezug auf die Beschlagnahme der act. 5.7.001 – 5.7.280 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2025 (Postaufgabe) beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. 3.3. Mit Stellungnahme vom 15. August 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der angefochtene Beschlagnahmebefehl ist eine beschwerdefähige Verfü- gung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.2. Der Beschwerdeführer hat im gegen ihn geführten Strafverfahren als be- schuldigte Person Parteistellung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Mit der ange- fochtenen Verfügung ordnete die Kantonale Staatsanwaltschaft die Be- schlagnahme verschiedener Unterlagen zu den persönlichen Bankbezie- hungen des Beschwerdeführers bei der D._____ (fortan: […]) an (Kontoer- öffnungsunterlagen, KYC-Dossiers, Vermögensausweise und Kontoaus- züge von Privat- und Sparkonten). Der Beschwerdeführer hat daher ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung dieser Verfügung. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – mit nachfolgend in E. 1.3 festgehaltener Einschränkung – einzutreten. 1.3. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, es werde "einzig die Beschlagnahme der Unterlagen der D._____ (act. 5.7.001 – act. 5.7.280) sowie bei der K._____ (act. 5.9.001 – 5.9.208) angefochten" (Beschwerde, Rz. 38). In Bezug auf die Unterlagen der K._____ lässt sich der Beschwerde jedoch weder ein entsprechender Be- schwerdeantrag entnehmen noch setzt sich der Beschwerdeführer in deren Begründung ansatzweise mit der Beschlagnahme der entsprechenden Un- terlagen auseinander. Soweit seine Beschwerde auf die Aufhebung der Be- schlagnahme in Bezug auf die Unterlagen der K._____ abzielt, ist daher nicht auf sie einzutreten. 2. 2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt in der Kurzbegründung der ange- fochtenen Verfügung aus, die genannten Unterlagen seien mittels Editions- verfügungen erhoben worden. Auf diese werde verwiesen. Die edierten Unterlagen seien zur Klärung der Tatvorwürfe erforderlich, weshalb sie ge- stützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO zu beschlagnahmen seien. 2.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die angefochtene Verfügung verletze sein Recht auf Schutz der Privatsphäre. Die umfas- sende Beschlagnahme rein privater, mit den untersuchten Vorgängen nicht -5- zusammenhängender Unterlagen sei unzulässig (Beschwerde, Rz. 21 und 24). Die Kantonale Staatsanwaltschaft habe die Beschlagnahme mit dem blossen Verweis auf die Editionsverfügung nicht hinreichend begründet und auch nicht dargelegt, weshalb die Unterlagen zur Klärung der Tatvor- würfe erforderlich seien, womit sowohl die gesetzlichen Anforderungen an die Beschlagnahme als auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden seien (Beschwerde, Rz. 25 ff.). Die Kantonale Staatsanwaltschaft habe bereits mehrfach Akten ediert und gesichtet, sodass eine Siegelung nicht mehr möglich gewesen sei. Da das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerdelegitimation der Betroffe- nen gegen die Editionsverfügungen verneint habe, bleibe einzig die Be- schwerde gegen die Beschlagnahme der entsprechenden Aufzeichnun- gen. Das Vorgehen der Kantonalen Staatsanwaltschaft habe jedoch wie- derholt dazu geführt, dass den Betroffenen das rechtliche Gehör faktisch verweigert worden sei (Beschwerde, Rz. 39 ff.). Der strenge Massstab von Art. 264 StPO könne vorliegend nicht unbese- hen angewendet werden, zumal die Kantonale Staatsanwaltschaft die Un- terlagen teilweise bereits seit über einem Jahr habe einsehen können. Es gehe daher nicht länger um die hypothetische Beweiseignung, sondern da- rum, ob die Unterlagen verfahrensrelevant oder stattdessen zurückzuge- ben seien. Nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis müssten nicht ver- fahrensrelevante Aufzeichnungen aus den Akten ausgeschieden wer- den. Indem die Kantonale Staatsanwaltschaft sämtliche Akten beschlag- nahme, ohne deren fehlende Relevanz und das überwiegende Geheimhal- tungsinteresse des Beschwerdeführers zu beachten, berücksichtige sie dies nicht (Beschwerde, Rz. 49 ff.). Die Unterlagen beträfen die privaten Bankbeziehungen der Eheleute A._____. Da der Beschwerdeführer eine Generalvollmacht für die Konten seiner Ehefrau besitze, sei er auch insoweit beschwerdelegitimiert. Keines der Konten stehe im Zusammenhang mit der untersuchten Firma. Weder die Kontoeröffnungsunterlagen, Standardverträge, KYC-Abklärungen noch die Kontoauszüge zeigten einen Bezug zu den Deliktsvorwürfen. Die Of- fenlegung dieser Unterlagen greife daher unverhältnismässig in die persön- lichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ein, da sie Rückschlüsse auf Familienstruktur, finanzielle Verhältnisse und Privatleben ermögliche. Das Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers überwiege klar (Be- schwerde, Rz. 59 ff.). Schliesslich sei auch der Beschlagnahmezeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 4. Juni 2024 unzulässig, da der Deliktzeitraum lediglich Juli 2022 bis 28. April 2023 umfasse (Beschwerde, Rz. 65). -6- 2.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hält mit Beschwerdeantwort dagegen, es handle sich bei den streitigen Unterlagen um mittels Verfügung edierte Bankunterlagen und nicht um persönliche Aufzeichnungen i.S.v. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO, bei welchen eine Interessenabwägung vorzunehmen wäre. Die Unterlagen seien offensichtlich verfahrensrelevant (Beschwerde- antwort, Ziff. 2.2). Für die Ausfällung einer allfälligen Geldstrafe seien die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuklären. Diese gingen aus den edierten Unterlagen hervor. So deuteten die monat- lichen Überweisungen der C._____ AG seit 27. Juli 2023 darauf hin, dass der Beschwerdeführer ein monatliches Nettosalär in dieser Höhe beziehe (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.2.1). Die Unterlagen seien auch zur Klärung des Tatvorwurfs des Aufbaus einer Konkurrenzunternehmung rele- vant. Aus dem E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und M._____ vom 16. bis 18. März 2023 sei ersichtlich, dass der Beschwerde- führer Letzterem zehn Namenaktien der C._____ AG für Fr. 300'000.00 verkauft habe. Aus den edierten Bankunterlagen gingen entsprechende Transaktionen hervor (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.2.2). Dem Beschwerde- führer werde weiter vorgeworfen, Mitarbeitende der E._____ AG abgewor- ben zu haben. N._____ und O._____ hätten mit ihrer Kündigung Rückzah- lungen an die E._____ AG leisten müssen, wobei der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer diese übernommen habe. Dafür sprächen ent- sprechende Transaktionen in den edierten Bankunterlagen (Beschwerde- antwort, Ziff. 2.2.3). 2.4. Der Beschwerdeführer führt in seiner Stellungnahme aus, das Vorgehen der Kantonalen Staatsanwaltschaft habe wiederholt zu einer massiven Be- schränkung der Rechtsmittel- und Verteidigungsmöglichkeiten der Be- schuldigten im Strafverfahren geführt. Es dürften nur notwendige und rele- vante Beweismittel beschlagnahmt werden. Dem Vorgehen der Kantona- len Staatsanwaltschaft mangle es an Verhältnismässigkeit, da diese flä- chendeckend sämtliche Unterlagen ohne Aussonderung beschlagnahmen wolle (Stellungnahme, S. 2). Zur Bestimmung einer allfälligen Geldstrafe oder Busse seien weder sämt- liche Bankunterlagen samt Kontoeröffnungsunterlagen noch der Beizug von Steuerakten notwendig. Falls dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werde, könne ein Steuerauszug beigezogen werden. Dies sei geeignet, ausreichend und die verhältnismässige sowie praxisübliche Vorgehens- weise (Stellungnahme, S. 2). Dass ein Konkurrenzbetrieb errichtet worden sei, ergebe sich bereits aus dem Handelsregisterauszug und dem Internetauftritt; die Frage der Finan- zierung sei dafür irrelevant. Eine Beschlagnahme der entsprechenden Un- terlagen sei daher unverhältnismässig (Stellungnahme, S. 2). -7- Auch die Tatsache, dass zwei Mitarbeiterinnen der E._____ AG inzwischen in der Praxis des Beschwerdeführers tätig seien, gehe hinlänglich aus dem Internetauftritt hervor. Wer Rückzahlungen an die frühere Arbeitgeberin ge- leistet habe, sei für die Klärung dieses Umstandes nicht relevant. Die Be- hauptung, die Privatklägerin sei zumindest vorübergehend nicht mehr kon- kurrenzfähig gewesen, rechtfertige keine wahllose Beschlagnahme von Bankunterlagen. Zudem sei kaum anzunehmen, dass sie tatsächlich wirt- schaftlich bedroht gewesen sei, was sich aus Interviewnotizen der verblie- benen Mitarbeitenden ergebe. Das Ausblenden der Tatsache, dass es in jedem Betrieb regelmässig Kündigungen gebe, erscheine realitäts- fern. Überdies hätten die betroffenen Mitarbeiterinnen keine Schlüsselpo- sition innegehabt, sondern seien medizinische Praxismitarbeiterinnen ge- wesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer Rückzahlungsverpflichtungen übernommen hätte, sei dies weder für die Sachverhaltsabklärung notwen- dig noch verhältnismässig, da es kein Tatbestandselement darstelle. Die Behauptung, zwei Zahlungen – beide deutlich nach den selbst initiierten Kündigungen der Mitarbeiterinnen – deuteten auf ein aktives Abwerben hin, sei offensichtlich falsch (Stellungnahme, S. 2 f.). Es entstehe der Eindruck, dass die Beschwerdeantwort die ständigen Ver- letzungen prozessualer Rechte und die unverhältnismässige Beschlag- nahme sämtlicher Unterlagen kaschieren solle. Die erhobenen Unterlagen seien weder beweisgeeignet noch beweistauglich, und die Kantonale Staatsanwaltschaft habe nicht dargelegt, weshalb sämtliche Transaktionen und Kontoeröffnungsunterlagen derart relevant sein sollten, dass die Inte- ressen des Beschwerdeführers zurückstehen müssten (Stellungnahme, S. 3). Zum Vorgehen der Kantonalen Staatsanwaltschaft passe, dass auch keine Erklärung dafür abgegeben worden sei, warum die angefochtene Verfü- gung nicht ausreichend begründet worden sei. Zudem habe die von der Beschlagnahme mitbetroffene Ehefrau bis heute keine Verfügung erhalten, was zwar im Beschwerdeverfahren selbst unerheblich, aber ein weiteres Beispiel für die Verweigerung des rechtlichen Gehörs sei. Es könne nicht angehen, dass umfassende Informationen aus dem Berufs- und Privatle- ben des Beschwerdeführers offengelegt würden, obwohl diese weitgehend verfahrensirrelevant seien. Das Geheimhaltungsinteresse überwiege das Strafverfolgungsinteresse deutlich. Zweifelhaft sei insbesondere die Be- hauptung, die Aufzeichnungen erhielten keine schützenswerten Personen- daten, da die Bankunterlagen zahlreiche persönliche Angaben, KYC-Daten und Transaktionslisten enthielten, die Rückschlüsse auf das Privatleben zuliessen. Die Kantonale Staatsanwaltschaft habe sich jedoch sowohl an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit als auch an die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu halten, was im vorliegenden Verfahren und in der angefochtenen Verfügung nicht geschehen sei (Stellungnahme, S. 3 f.). -8- 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er bringt vor, die Kantonale Staatsanwaltschaft habe wiederholt Akten und Aufzeichnungen edieren lassen, die mit einem Mittei- lungsverbot belegt gewesen seien und den Beschuldigten und Betroffenen daher nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Anstatt diesen das Siege- lungsrecht einzuräumen, habe die Kantonale Staatsanwaltschaft die Unter- lagen umfassend gesichtet (Beschwerde, Rz. 39 ff.). Die mit einem Mitteilungsverbot verbundene Edition von Unterlagen soll den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, in Unkenntnis der beschuldig- ten Person den Sachverhalt weiter zu ermitteln (GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 142). Die Siegelung dient dagegen dazu, einen vor- zeitigen Zugriff der Untersuchungsbehörden auf geheimnisgeschützte Da- ten zu verhindern. Eine Siegelung bereits durchsuchter Aufzeichnungen und Gegenstände widerspricht daher dem Zweck dieses Instituts und kann diesen nicht mehr erfüllen, was auch vorliegend in Bezug auf die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft bereits eingesehenen Unterlagen der D._____ (act. 5.7 001-280) der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_929/2023 vom 22. August 2025 E. 2.1 mit Hinweis). Die Zulässigkeit der "geheimen Durchsuchung" von in Verbindung mit einem Mitteilungsver- bot edierten Unterlagen ist in der Lehre umstritten, weil dadurch die Vor- schriften der Siegelung unterlaufen werden (HENEGHAN/MELE/MÜL- LER/WOHLERS, E-Mails als Beweismittel im Strafverfahren, AJP 2023, S. 1381 ff. und S. 1389 ff.). In solchen Konstellationen sind entsprechende Rügen daher – insbesondere auch zur Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Geheimhaltungsinteressen Dritter und den deliktischen Zusammen- hang der Unterlagen hinreichend berücksichtigt hat (vgl. 197 Abs. 2 StPO und Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO) – im Beschwerdeverfahren geltend zu ma- chen (Urteil des Bundesgerichts 7B_929/2023 vom 22. August 2025 E. 2.3 f. mit Hinweisen). Vorliegend erhält der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich umfassend zur Zulässigkeit der Beschlagnahme der Unterlagen der D._____ zu äussern. Damit wird seinem Anspruch auf rechtliches Gehör hinlänglich Rechnung getragen. 4. 4.1. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und unter an- derem dazu dienen, Beweise zu sichern (Art. 196 lit. a StPO). Solche Zwangsmassnahmen dürfen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tat- verdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Zwangsmassnahmen, welche in -9- die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). 4.2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer beschuldig- ten Person oder einer Drittperson u.a. beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (sog. Beweismittelbe- schlagnahme). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). 4.3. Die spezifischen Voraussetzungen der Beweismittelbeschlagnahme wer- den aus Art. 263 StPO nicht ganz deutlich. Vorausgesetzt ist ein laufendes Strafverfahren, Beweisbedeutung des zu beschlagnahmenden Gegenstan- des sowie kein Beschlagnahmeverbot. Zudem hat sich die Anordnung jeder Beschlagnahme im Einzelfall am Gebot der Verhältnismässigkeit messen zu lassen (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 263 StPO). Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme hat die Beschwerdeinstanz bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlag- nahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen). 5. 5.1. Das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für die mit angefochtener Ver- fügung angeordnete Beschlagnahme von Unterlagen der D._____ ist nicht bestritten und mit Blick auf Art. 263 ff. StPO zu bejahen. 5.2. 5.2.1. Dem Beschwerdeführer wird zunächst vorgeworfen, sich der Verwertung fremder Leistungen (Art. 23 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG) strafbar gemacht zu haben. Konkret besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer im Zeit- raum Januar bis März 2023 E-Mails mit Unterlagen seiner damaligen Ar- beitgeberin, der E._____ AG, in Verletzung der Informations- und Kommu- nikationstechnologie-Richtlinien an sich privat bzw. an seine private E- Mailadresse weiterleitete und diese Unterlagen für den Aufbau der C._____ AG als Konkurrenzunternehmung seiner damaligen Arbeitgeberin verwen- dete (Eröffnungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 3. No- vember 2023). 5.2.2. Der Beschwerdeführer steht weiter im Verdacht, sich der Urkundenfäl- schung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) strafbar gemacht zu haben, indem er für - 10 - einen unbekannten Patienten der E._____ AG nach Beendigung seines Ar- beitsverhältnisses mit derselben einen Operationsbericht auf dem Papier und im Namen der E._____ AG datiert auf den 22. Dezember 2022 erstellt habe, um dem Patienten bei der teilweisen Rückforderung einer Anzahlung zu helfen (Ausdehnungsverfügung vom 27. November 2023). 5.2.3. Der Beschwerdeführer steht zudem im Verdacht, sich der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und der Verletzung des Ge- schäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) strafbar gemacht zu haben. Konkret wird ihm vorgeworfen, während seiner Tätigkeit als Leiter des Standorts P._____ das dortige Personal der E._____ AG für seine neue Praxis, die C._____ AG, abgeworben zu haben. Weiter soll er im Zeitraum zwischen ca. Juli 2022 und dem 28. April 2023 interne Zahlen zur Geschäftstätigkeit des Standorts P._____ der E._____ AG mit seinem Geschäftspartner, dem Beschuldigten (STA.2023.249), geteilt haben (Ausdehnungsverfügung vom 3. Juni 2024). 5.2.4. Der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung liegen ver- schiedene Delikte bzw. Tatverdachte im Zusammenhang mit dessen Tätig- keit bei der E._____ AG bzw. bei der C._____ AG sowie dessen Zusam- menarbeit mit dem Beschuldigten zugrunde. Fraglich und zu prüfen ist, ob die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfü- gung beschlagnahmten Unterlagen zu den Bankbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und der D._____ (inkl. Kontoeröffnungsunterlagen, Saldostände, Konto- und Depotauszüge, Vermögensausweise, Vollmach- ten, etc.) geeignet und erforderlich sind, um die entsprechenden Tatver- dachte gegen den Beschwerdeführer gegenwärtig (weiter) zu untersuchen. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die Beschlagnahme beweisgeeigneter Un- terlagen verhältnismässig im engeren Sinn ist, d.h. das öffentliche Inte- resse an der Strafuntersuchung das private Interesse des Beschwerdefüh- rers an der Geheimhaltung der entsprechenden Unterlagen überwiegt. 5.3. 5.3.1. Vorab ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Kantonalen Staatsanwalt- schaft bei der D._____ eingeforderten und mit angefochtener Verfügung beschlagnahmten Unterlagen zu den Bankbeziehungen des Beschwerde- führers zur weiteren Erforschung des Sachverhalts betreffend den Ver- dacht der Urkundenfälschung (vgl. E. 5.2.2 hiervor) beitragen könnten. Die entsprechenden Bankunterlagen weisen keinerlei Zusammenhang mit der angeblichen Fälschung eines Operationsberichts durch den Beschwerde- führer bei der E._____ AG auf und sind daher von vornherein ungeeignet, einen Beweis hierfür zu liefern. Entsprechend fällt auch eine - 11 - Beschlagnahme der entsprechenden Unterlagen zu Beweiszwecken aus- ser Betracht. 5.3.2. In Bezug auf die weiteren Vorwürfe der Verwertung fremder Leistungen, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Verletzung von Geschäfts- geheimnissen (Letzteres im Zusammenhang mit dem neuen Geschäfts- partner des Beschwerdeführers, dem Beschuldigten [vgl. E. 5.2.1 und 5.2.3 hiervor]), ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer die C._____ AG mit dem Beschuldigten am 17. Januar 2023 mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.00 (90 Namenaktien zu Fr. 1'000.00 und 100 Namenaktien zu Fr. 100.00) gegründet hat und die C._____ AG nach der Eintragung ins Handelsregister am […] die Geschäftstätigkeit aufgenommen hat (vgl. Auszüge des Handelsregisters des Kantons Aargau, act. 5.2 003 ff.). Soweit dem Beschwerdeführer in diesem Rahmen vorgeworfen wird, er habe zum Aufbau der C._____ AG geschäftsinterne Unterlagen der E._____ AG unrechtmässig an seine private E-Mail-Adresse weitergeleitet und interne Zahlen der E._____ AG mit dem Beschuldigten geteilt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die beschlagnahmten Bankunterlagen zu den bei der D._____ geführten privaten Konten des Beschwerdeführers bzw. dessen Ehefrau (Kontoeröffnungsunterlagen, Saldi, Konto- und Depotauszüge, Vollmachten, Unterschriftkarten, etc.) zur weiteren Erforschung des Sach- verhalts beitragen könnten. Ebenso wenig ist erkennbar, inwiefern ein all- fälliger Nachweis einer Zahlung einer Drittperson an den Beschwerdeführer für Namenaktien der C._____ AG (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 2.2.2) über die bereits vorhandenen Unterlagen des Handelsregisters sowie den vorhandenen E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem angeblichen Erwerber der Namenaktien hinaus geeignet sein sollte, den unrechtmässigen Aufbau eines Konkurrenzunternehmens oder die diesbe- zügliche Verwendung von Arbeitsergebnissen der E._____ AG nachzuwei- sen. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt denn auch nicht weiter aus, welche zusätzlichen Erkenntnisse sie sich durch den Nachweis von Aktien- verkäufen, welche im Rahmen der Tätigkeit von Aktiengesellschaften re- gelmässig stattfinden dürften, erhofft. Selbst wenn man von einer grundsätzlichen Beweiseignung der Unterlagen ausginge, ist zu berücksichtigen, dass sich das dem Beschwerdeführer vor- geworfene Verhalten – wie die Kantonale Staatsanwaltschaft selbst ein- räumt (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.2.2) – vordergründig auf Vorgänge wäh- rend seiner bis zum 28. April 2023 dauernden Tätigkeit bei der E._____ AG bezieht. Die Beschlagnahme von Unterlagen zu den privaten Konten des Beschwerdeführers bzw. seiner am Strafverfahren unbeteiligten Ehefrau bis zum 4. Juni 2024 erweist sich daher auch in zeitlicher Hinsicht als un- verhältnismässig. So liessen sich nämlich auch aus einer allfälligen späte- ren positiven Saldoentwicklung auf den privaten Konten des - 12 - Beschwerdeführers keine direkten Rückschlüsse auf ein strafbares Verhal- ten im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Delikten ziehen. 5.3.3. Eine Beweiseignung eines Teils der beschlagnahmten Unterlagen lässt sich in Bezug auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe Personal der E._____ AG zugunsten der C._____ AG unrechtmässig abgeworben (vgl. E. 5.2.3), erkennen. So könnten immerhin allfällige durch den Be- schwerdeführer persönlich geleistete Ablösesummen für ehemalige Mitar- beitende der E._____ AG nachgewiesen werden, was mit Blick auf die mut- massliche Unrechtmässigkeit und den Zeitpunkt der Abwerbung allenfalls von Belang sein könnte (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.2.3). Mit Blick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit von Zwangsmassnahmen (vgl. E. 4.1 hier- vor) wäre die Kantonale Staatsanwaltschaft allerdings gehalten gewesen, die Beschlagnahme auf die entsprechenden Kontoauszüge der auf den Be- schwerdeführer laufenden Konten (act. 5.7 104-119; act. 5.7 161-175; act. 5.7 230-274) zu beschränken. Eine Beweisrelevanz der Unterlagen zum allein auf den Namen der am Strafverfahren unbeteiligten Ehefrau des Beschwerdeführers lautenden Konto (act. 5.7 006-052) ist nicht ersichtlich und wird von der Kantonalen Staatsanwaltschaft auch nicht thematisiert, sodass eine Beschlagnahme diesbezüglich von vornherein ausser Betracht fällt. Dies gilt auch mit Blick auf die übrigen Konten in Bezug auf die jewei- ligen Unterlagen zur Kontoeröffnung, Vollmachten, Kartenanträgen, KYC- Abklärungen etc. (act. 5.7 053-103; act. 5.7 126-160; act. 5.7 182-229) und Saldo-/Vermögensmeldungen (act. 5.7 120-125; act. 5.7 176-181; act. 5.7 275-280), welche zu allfälligen Ablösesummen keinen Aufschluss geben können. 5.4. Soweit die Kantonale Staatsanwaltschaft die bei der D._____ eingeholten und mit angefochtener Verfügung beschlagnahmten Unterlagen als zur Ab- klärung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers erforderlich bezeichnet (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.2.1), kann ihr nicht gefolgt wer- den. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers können ohne Weiteres durch den Beizug seiner aktuellen Steuerakten geprüft werden und erfordern mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip keine umfas- sende Prüfung sämtlicher seiner bei der D._____ vorhandenen Konten bzw. Konto- und Vermögensauszüge. Ohnehin liessen sich aus zahlrei- chen der beschlagnahmten Unterlagen – insbesondere jenen des auf die Ehefrau des Beschwerdeführers laufenden Kontos sowie jenen zu Konto- eröffnungen, Vollmachten, Kartenanträgen etc. (vgl. E. 5.3.3 hiervor) – kei- nerlei Erkenntnisse zu den Einkommen- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers gewinnen. Die Beschlagnahme erweist sich daher auch diesbezüglich als beweisuntauglich bzw. unverhältnismässig. - 13 - 5.5. Zusammengefasst sind die mit angefochtener Verfügung vom 27. Juni 2025 beschlagnahmten Unterlagen der D._____ betreffend den Beschwer- deführer mit Blick auf die zu untersuchenden Delikte und die Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers teilweise beweisuntaug- lich und deren Beschlagnahme unverhältnismässig. Einzig hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch Abwerben von Mitar- beitenden der E._____ AG drängt sich die Beschlagnahme von Kontoaus- zügen der auf den Namen des Beschwerdeführers laufenden Konten (act. 5.7 104-119; act. 5.7 161-175; act. 5.7 230-274) als Beweismittel auf, was angesichts der geringen Eingriffsintensität in die Rechte des Be- schwerdeführers als verhältnismässig im engeren Sinne zu taxieren ist. Entsprechend ist die Beschlagnahme hinsichtlich sämtlicher übrigen bei der D._____ edierten Unterlagen aufzuheben. Nachdem die D._____ diese Unterlagen im Zuge der am 4. Juni 2024 erlassenen Editionsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft herausgab, ist die D._____ als an den Un- terlagen berechtigt zu erachten und sind diese daher an die D._____ aus- zuhändigen (Art. 267 Abs. 1 StPO). 6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 7. 7.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwer- deführer obsiegt mit seiner Beschwerde teilweise, während die Kantonale Staatsanwaltschaft mit ihren Beschwerdeanträgen entsprechend teilweise unterliegt. Der Beschuldigte wurde nicht als Partei ins Beschwerdeverfah- ren einbezogen und ist nicht kostenpflichtig. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. 7.2.1. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren im Umfang seines Obsiegens aus der Staatskasse zu entschädigen (Art.436 Abs. 2 StPO), wobei diese Entschädigung dem Wahlverteidiger des Beschwerdeführers auszurichten ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). 7.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Regelstundenan- - 14 - satz beträgt Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger des Beschwer- deführers hat keine Kostennote eingereicht. Der Beschwerdeführer hatte sich in seiner 16-seitigen (bzw. in der Sache rund elfseitigen) Beschwerde mit der Beschlagnahmeverfügung der Kanto- nalen Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Für das Studium der an- gefochtenen Verfügung sowie das Verfassen der Beschwerde und der Stel- lungnahme zur Beschwerdeantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft er- scheint ein Aufwand von acht Stunden angemessen. Die Entschädigung beläuft sich damit auf Fr. 1'920.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen (praxisgemäss 3 % der Entschädigung, § 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehr- wertsteuer von 8.1 % resultiert damit ein Honorar von total (gerundet) Fr. 2'137.80, welches zur Hälfte mit Fr. 1'068.90 durch die Staatskasse zu tragen und dem freigewählten Verteidiger des Beschwerdeführers auszu- richten ist. 7.3. Dem Beschuldigten, der nicht als Partei ins Beschwerdeverfahren einbezo- gen wurde, ist keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Kanto- nalen Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2025 dahingehend abgeändert, als die Beschlagnahme der Unterlagen der D._____ auf die Kontoauszüge der auf den Namen des Beschwerdeführers laufenden Konten (act. 5.7 104- 119; act. 5.7 161-175; act. 5.7 230-274) beschränkt wird. 1.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die übrigen Unterla- gen zu den Bankbeziehungen des Beschwerdeführers mit der D._____ an die D._____ auszuhändigen. 1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 1'048.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 524.00 auf- erlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 15 - 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschwer- deführers, Rechtsanwalt Lucius Blattner, für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'068.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurich- ten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch