2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 88.00, zusammen Fr. 1'088.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'336.10 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten in Anrechnung an diese Entschädigung die von der Beschwerdeführerin - 15 -