Zudem bleibt im Dunkeln, weshalb der vorliegende Fall von grosser Bedeutung für den Beschuldigten sein sollte. Entsprechend ist der für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten notwendige Aufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 240.00 zu vergüten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich eine angemessene Entschädigung von gerundet Fr. 1'336.10 (= Fr. 240.00 x 5 x 1.03 x 1.081), welche die Beschwerdeführerin dem Verteidiger des Beschuldigten zu bezahlen hat. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.