Dass derartige Umstände, welche einen über Fr. 240.00 hinausgehenden Stundenansatz rechtfertigten, vorliegend gegeben sind, ist nicht ersichtlich. Die Anwendung des Höchstsatzes rechtfertigt sich insbesondere nicht, weil die Streitsache in materieller Hinsicht einfach war und in formeller Hinsicht eigentlich zu rügen gewesen wäre, dass die Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2025 vom Streitgegenstand nicht umfasst seien. Zudem bleibt im Dunkeln, weshalb der vorliegende Fall von grosser Bedeutung für den Beschuldigten sein sollte.