Der im Gesetz vorgesehene Stundenansatz von Fr. 270.00 erweist sich nur in Ausnahmefällen (z.B. hohe Komplexität, sprachliche Schwierigkeiten, internationale Verflechtungen; Entscheid des Vizepräsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBE.2021.15 vom 14. Januar 2022 E. 3.2.4) als gerechtfertigt. Dass derartige Umstände, welche einen über Fr. 240.00 hinausgehenden Stundenansatz rechtfertigten, vorliegend gegeben sind, ist nicht ersichtlich.