6.2.2.3. Der Verteidiger des Beschuldigten reichte keine detaillierte Kostennote ein, weshalb sich seine Ausführungen hinsichtlich Aufwands nicht überprüfen lassen. Für den Gesamtaufwand im Zusammenhang mit dem Studium der Akten und der Beschwerde, der Instruktion, dem Verfassen der knapp über - 14 - sechsseitigen Beschwerdeantwort des Beschuldigten sowie dem Studium der Stellungnahme vom 29. August 2025 sowie des vorliegenden Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau erscheint ein zeitlicher Aufwand von insgesamt fünf Stunden angemessen.