Im vorliegenden Fall führe dies gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT zu einer Entschädigung von Fr. 2'099.50 (inkl. Kleinspesenpauschale 4 % und Mehrwertsteuer). Die Anwendung des Höchststundensatzes rechtfertige sich aufgrund der Bedeutung des vorliegenden Falles für den Beschuldigten und auch der mit formellen Fragen einhergehenden Schwierigkeiten, denen im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeantwort zu begegnen gewesen sei.