6.2.2. 6.2.2.1. Der Verteidiger des Beschuldigten machte geltend, der Zeitaufwand für das Studium der Akten (der Beizug des Unterzeichnenden sei im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erfolgt), das Studium der Beschwerde, die Ausarbeitung der Beschwerdeantwort inkl. Instruktion durch den Beschuldigten, das Studium des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten belaufe sich auf 6 Stunden 55 Minuten. Im vorliegenden Fall führe dies gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT zu einer Entschädigung von Fr. 2'099.50 (inkl. Kleinspesenpauschale 4 % und Mehrwertsteuer).