Bei der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB und der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Folglich ist die Entschädigung des frei mandatierten Verteidigers des Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.