Vor diesem Hintergrund würde die Einleitung eines Strafverfahrens, um nach weiteren möglicherweise ehrverletzenden Aussagen des Beschuldigten zu suchen, einer unstatthaften "fishing expedition" gleichkommen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist zu Recht davon ausgegangen, dass die fraglichen Straftatbestände der üblen Nachrede und Verleumdung eindeutig nicht erfüllt sind. 5. Die Nichtanhandnahme der Strafsache durch die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.