Die Äusserungen des Beschuldigten sind nicht ehrverletzend i.S.v. Art. 173 ff. StGB. Aus dem ergänzenden Bericht der internen Kontrollstelle wird nicht deutlich, dass der Beschuldigte Äusserungen getätigt hat, welche die Geltung der Beschwerdeführerin als ehrbarer Mensch getroffen hätten. Demnach mangelt es an einem Tatverdacht. Vor diesem Hintergrund würde die Einleitung eines Strafverfahrens, um nach weiteren möglicherweise ehrverletzenden Aussagen des Beschuldigten zu suchen, einer unstatthaften "fishing expedition" gleichkommen.