Äusserungen gegeben habe (BB 3, S. 4), weshalb diese Äusserungen nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens bilden können (vgl. E. 1.3 hiervor). Allerdings resultiert daraus ohnehin kein Hinweis auf wiederholte, schwere verbale Angriffe des Beschuldigten, welche "unter der Gürtellinie" und damit gegen die sittliche Ehre der Beschwerdeführerin als integre Person gerichtet gewesen sein müssten. Das Wort "despektierlich" bezieht sich vorliegend offensichtlich auf die im ergänzenden Bericht der internen Kontrollstelle zuvor zitierten Aussagen, die mit der beruflichen Ehre der Beschwerdeführerin im Zusammenhang stehen, zumal auch der nächste Satz im Bericht "Der F.___