Aus der Textstelle, welche bereits in der Strafanzeige zitiert wurde (BB 3, S. 3): "[…] Uns befremdete es sehr, dass B._____ in Abwesenheit der krankgeschriebenen Leiterin Finanzen & Betrieb sich mehrmals sehr despektierlich über sie äusserte", lässt sich nicht anderes schliessen. In der Strafanzeige behauptete die Beschwerdeführerin noch nicht, dass es neben den Aussagen zu ihrer Fachkompetenz (Fehlbesetzung, Überforderung, fehlende Kompetenz) noch weitere möglicherweise ehrverletzende - 12 -