Zwar mag es sein, dass im Finanzbereich ein makelloser beruflicher Ruf wichtig ist, die von der Beschwerdeführerin zitierten Berufs- und Ethikregeln beziehen sich jedoch wiederum einzig auf ihre berufliche Ehre und haben allenfalls privatrechtliche Relevanz, jedoch keine strafrechtliche. Es gilt zu berücksichtigen, dass der strafrechtliche Ehrbegriff nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung enger ist als der zivilrechtliche (RIKLIN, a.a.O., N. 16 zu Vor Art. 173 StGB).