Solches ist denn auch nicht ersichtlich, zumal ihr mit der Aussage keine Charaktereigenschaften oder Verhaltensweisen unterstellt werden, welche geeignet wären, sie als Mensch verächtlich zu machen. Das Wort "Fehlbesetzung" bezieht sich offensichtlich auf ihren Beruf. Ein Bezug zur Geltung als ehrbarer Mensch besteht nicht. Dass die Aussage für die Beschwerdeführerin im Berufsumfeld unmittelbare Folgen zeitigte, bedarf vorliegend keiner Erläuterung, wird doch dadurch ihre Fachkompetenz im Beruf in Frage gestellt. Ein Betroffensein in menschlich-sittlichen Belangen ist darin aber nicht zu erkennen.