Vorliegend ist nicht erkennbar, wie die Beschwerdeführerin durch eine Verletzung ihres beruflichen Ansehens gleichzeitig in der sittlichen Ehre verletzt sein sollte. Sie betont zwar die nachteiligen beruflichen Folgen der Aussagen, wobei ihr insbesondere das berufliche Fortkommen erschwert worden sein soll, unterlässt es hingegen aufzuzeigen, inwiefern sie durch die inkriminierten Äusserungen charakterlich in ein schlechtes Licht gerückt worden sei. Solches ist denn auch nicht ersichtlich, zumal ihr mit der Aussage keine Charaktereigenschaften oder Verhaltensweisen unterstellt werden, welche geeignet wären, sie als Mensch verächtlich zu machen.