4.3.2. Vorliegend ist einzig die objektive Auslegung der Aussagen des Beschuldigten gemäss der Bedeutung massgebend, die der unbefangene durchschnittliche Dritte ihnen unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Der Beschuldigte tätigte die Aussagen in einem beruflichen Kontext anlässlich einer Sitzung der Kontrollstelle der E._____. Aus dem Gesamtzusammenhang der Aussagen des Beschuldigten ergibt sich für den massgeblichen Durchschnittsadressaten eindeutig, dass es ihm damit einzig darum ging, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Finanzchefin zu kritisieren, spricht er doch von einer "Fehlbesetzung", Überforderung und von fehlender Kompetenz.