notwendigerweise die gleiche Bedeutung. Die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung ist Tatfrage. Die Ermittlung des Sinns, den ihr ein unbefangener Durchschnittsadressat beilegt, ist dagegen Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2).