4.2.3. Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; 133 IV 308 E. 8.5.1). Die gleichen Begriffe haben daher, je nach Kontext, in dem sie verwendet werden, nicht - 10 -