Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Ge- schäfts- oder Berufsmann in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend i.S.v. Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2). Den Tatbestand erfüllen mithin nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens.