4. 4.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Aussagen des Beschuldigten den Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB bzw. der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllen. -9- 4.2. 4.2.1. Der Verleumdung macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 Ziff. 1 StGB).