Liegt eine geringe Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung der beschuldigten Person vor, wird von einem Anfangsverdacht gesprochen. Bereits vage tatsächliche Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters) lösen die Strafverfolgungspflicht aus, genügen aber zur Einleitung eines Untersuchungsverfahrens nicht. Die Einleitung eines Strafverfahrens, ohne dass ein Tatverdacht überhaupt besteht, bedeutet einen qualifizierten Mangel, eine unstatthafte "fishing expedition" (vgl. NATHAN LANDS- HUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO).